Für die Art der Bestattung ist in erster Linie der Wunsch des Verstorbenen maßgebend. Dies muss nicht unbedingt schriftlich geschehen, sondern kann auch persönlich geäußert werden.
Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden.
Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem Willen der übrigen Verwandten vor.
Man hat die Wahl zwischen folgenden Bestattungsformen: